Die Pflegestufen werden zu Pflegegraden

Das ändert sich zum 1. Januar 2017

Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) werden zur Feststellung des Pflegegrads körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst. Damit sollen auch demenzkranken Menschen die benötigten Pflegeleistungen zugesichert werden. Zudem wird der Grad der Selbständigkeit in verschiedenen Bereichen gemessen. Diese Kriterien fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein.

Im Mittelpunkt steht dabei also, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann.

  • Mobilität (10%)
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten / Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%)
  • Selbstversorgung (40%)
  • Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderung (20%)
  • die Gestaltung des Alltagslebens und sozialen Kontakten (15%)

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